Hier wie damals fehlen insbesondere auch konkrete Hinweise, dass sich die Situation in absehbarer Zeit bessern könnte und ein künftiges einwandfreies berufliches Verhalten des Disziplinarbeklagten nach Ablauf eines befristeten Berufsausübungsverbots von z.B. einem Jahr wieder gewährleistet wäre. Somit bleibt ein dauerndes Berufsausübungsverbot, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit wie auch in Berücksichtigung des Zwecks der Disziplinarmassnahme, die einzige gegebene Sanktion. Dies entspricht nicht einer Löschung aus dem Anwaltsregister nach Art. 9 BGFA;