ein Verweis erteilt, wobei er auch in jenem Verfahren die Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde zur Stellungnahme nicht befolgt hatte (AA 12 118). In einem ähnlich gelagerten Fall (AWK [für Anwaltskammer] Nr. 06 71 vom 8.3.2007) wurde erwogen, dass wegen der völlig fehlenden Kooperation des damaligen Disziplinarbeklagten jegliche Anhaltspunkte fehlten, dass die dauernde Unerreichbarkeit am Geschäftsdomizil auf vorübergehende Schwierigkeiten (gesundheitliche oder persönliche Probleme