7.4. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen erstmaligen Verstoss. Dem Disziplinarbeklagten wurde bereits im Januar 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA (Nichtrückgabe behördlicher Akten) ein Verweis erteilt, wobei er auch in jenem Verfahren die Aufforderung der Anwaltsaufsichtsbehörde zur Stellungnahme nicht befolgt hatte (AA 12 118).