, m.w.H.). Eine erstmalige Verfehlung würde diese Sanktion nur rechtfertigen, wenn das Verhalten des Anwalts eine Mentalität aufzeigt, die mit dem Anwaltsberuf schlechterdings nicht zu vereinbaren ist und die Würdigung der konkreten Umstände zur Schlussfolgerung führt, dass mildere Massnahmen kein korrektes Verhalten für die Zukunft zu gewährleisten vermöchten (BGE 106 Ia 100 ff. E. 13; T. POLEDNA, a.a.O., N 40).