7.3. Somit stellt sich einzig noch die Frage, ob ein dauerndes (Art. 17 Abs. 1 lit. e BGFA) oder bloss ein befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA) zu verhängen ist. Letzteres wird als die strengste spezialpräventiv wirkende Sanktion erachtet, während das dauernde Verbot aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips erst dann zulässig ist, wenn angenommen werden muss, dass eine andere Massnahme, namentlich das befristete Verbot oder eine andere auf Besserung zielende Sanktion, ohne Wirkung bleiben würde (vgl. den grundlegenden BGE 106 Ia 100, 124 E. 14c; T. POLEDNA, a.a.O., N 36 ff., m.w.