Unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses wurde deshalb gegen ihn am 30.7.2014 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausgesprochen. Bei der vorliegenden Beurteilung ergeben sich keine anderen Überlegungen. Eine mildere Sanktion als ein Berufsausübungsverbot erscheint offensichtlich nicht zweckmässig, um das rechtsuchende Publikum zu schützen und den reibungslosen Gang der Rechtspflege zu gewährleisten.