Wenn gerichtliche und behördliche Mitteilungen nicht mehr zugestellt werden können, wird der geordnete Gang der Rechtspflege massiv gestört. Dass der Disziplinarbeklagte auch auf Aufforderungen der Aufsichtsbehörde nicht reagiert und eingeschriebene Sendungen nicht abholt oder abholen lässt, erlaubt keinen andern Schluss als dass er seit einiger Zeit nicht mehr willens oder allenfalls gar nicht mehr fähig ist, der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nachzukommen. Unter dem Blickwinkel des öffentlichen Interesses wurde deshalb gegen ihn am 30.7.2014 ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot ausgesprochen.