Ein Nachweis oder auch bloss ein greifbares Indiz hierfür liegt jedoch nicht vor. Bei der Beurteilung kann deshalb einzig auf die objektive Tragweite der Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich ihre gehäufte und fortdauernde Begehung, abgestellt werden. 7. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.