6.4. Die Gründe für dieses Verhalten des Disziplinarbeklagten sind in Ermangelung einer substantiellen Stellungnahme seinerseits weitgehend im Dunkeln geblieben. Es ist denkbar, dass es durch gesundheitliche Probleme bedingt ist. Vorübergehende Urlaube oder längere Kuraufenthalte sind dem Anwalt denn auch ohne weiteres zuzubilligen; dies setzt aber voraus, dass er seine Abwesenheit so organisiert, dass die an seine Geschäftsadresse gesandte Post weiterhin beantwortet wird. Ein Nachweis oder auch bloss ein greifbares Indiz hierfür liegt jedoch nicht vor.