_, AA 14 5) noch reagiert, zunächst durch Fristerstreckung und, nachdem die erstreckte Frist verstrichen war, in der gewährten Nachfrist durch eine kurze, wenn auch nicht eigentlich sachbezogene Stellungnahme. Auf weitere Aufforderungen zu Stellungnahmen und auf die Anweisung, der Anwaltsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wo und wie er erreichbar ist, erfolgten hingegen keinerlei Reaktionen mehr. Mehrere eingeschriebene Sendungen wurden nicht abgeholt, telefonische Aufforderungen zum Rückruf blieben unbeachtet. Nicht auszuschliessen ist deshalb, dass allenfalls auch ein Verstoss gegen Art.