6.3. Das in den Anzeigen beanstandete Verhaltensmuster hat sich in flagranter Weise auch im Laufe des vorliegenden Disziplinarverfahrens manifestiert, von dem der Disziplinarbeklagte offensichtlich Kenntnis hat, hat er doch auf die erste Aufforderung zur Stellungnahme (Anzeige B.________, AA 14 5) noch reagiert, zunächst durch Fristerstreckung und, nachdem die erstreckte Frist verstrichen war, in der gewährten Nachfrist durch eine kurze, wenn auch nicht eigentlich sachbezogene Stellungnahme.