Falls nicht, läge eine grobe Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Besorgung des Auftrags vor, falls ja eine grobe Verletzung der Pflicht zur Rechenschaftsablage und Herausgabe des dem Klienten zustehenden Geldbetrags (dazu W. FELLMANN, a.a.O., N 30 ff.). Durch sein Verhalten hat der Disziplinarbeklagte nicht nur zivilrechtliche Pflichten aus dem Auftragsverhältnis gegenüber seinen Mandanten grob missachtet, sondern auch in schwerwiegender Weise gegen die anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA verstossen.