_ bleibt unklar, ob die Aufträge – Einleitung eines Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Inkasso einer durch Vergleich anerkannten Zahlung bei der Gegenpartei – ausgeführt wurden. Falls nicht, läge eine grobe Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Besorgung des Auftrags vor, falls ja eine grobe Verletzung der Pflicht zur Rechenschaftsablage und Herausgabe des dem Klienten zustehenden Geldbetrags (dazu W. FELLMANN, a.a.O., N 30 ff.).