6.2. Die gewissenhafte Besorgung des erteilten Auftrags und die zeitgerechte Orientierung des Klienten über den Stand der anvertrauten Angelegenheit, namentlich auf dessen wiederholte Anfrage, sowie die Herausgabe der Akten nach Mandatsauflösung gehören zu den grundlegenden, durch Art. 12 lit. a BGFA auch disziplinarrechtlich geschützten anwaltlichen Sorgfaltspflichten (W. FELLMANN, a.a.O., N 28 ff., 29 und 33). Auch diese Pflichten wurden offensichtlich grob verletzt. Weder war der Disziplinarbeklagte für eine Information zum Sachstand erreichbar noch hat er die von den Klienten oder deren neuen Anwälten angeforderten Akten herausgegeben.