a) Die Anzeigerin B.________ AG versuchte im Herbst 2013 erfolglos, von ihr bzw. vom neuen Anwalt des zuvor durch den Disziplinarbeklagten vertretenen Temporärmitarbeiters benötigte Unterlagen (z.B. Polizeirapporte) betr. einen tödlichen Unfall eines Temporärmitarbeiters der Firma bei der Kanzlei A.________ erhältlich zu machen. Zu diesem Vorwurf hat der Disziplinarbeklagte als einzige Äusserung im vorliegenden Verfahren kurz Stellung genommen. Indessen geht seine Stellungnahme vom 7.3.2014 völlig am Problem vorbei.