6.1. Unter diese Generalklausel fällt die elementare Pflicht, für Behörden, Klienten und Gegenparteien erreichbar zu sein, d.h. sicherzustellen, dass die für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten ihn auch erreichen. Der Anwalt ist somit gehalten, einen aktiven Telefonanschluss zu unterhalten und eine Postadresse zu führen und publik zu machen, an der die schriftlichen Zustellungen zeitgerecht abgeholt werden. Bei Abwesenheit ist für eine Stellvertretung zu sorgen oder den Behörden die vorübergehende Praxisschliessung mitzuteilen (vgl. zum Ganzen W.