4. Mit Verfügung vom 19.8.2014 wurde dem Disziplinarbeklagten die Zusammensetzung der Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Verfahren eröffnet. Auch diese eingeschriebene Sendung wurde wiederum nicht abgeholt, weshalb sie am 28.8.2014 nochmals mit gewöhnlicher Post zugestellt worden ist; desgleichen die ergänzende Mitteilung vom 3.9.2014. 5. A.________ ist seit dem 23.8.2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist damit gestützt auf Art. 14 BGFA in Verb. mit Art. 12 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28.3.2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben.