ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Disziplinarbeklagte wurde angewiesen, der Anwaltsaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen, wo und wie er erreichbar ist. Die eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde vom Disziplinarbeklagten am 7.8.2014 entgegen genommen. Ebenso wurde sie ihm per E-mail am 30.7.2014, 08:05 Uhr übermittelt. Eine Reaktion seinerseits ist nicht erfolgt. Das vorsorgliche Berufsausübungsverbot ist im Anwaltsregister eingetragen und im Amtsblatt 183 Nr. 32 vom 6.8.2014, S. 668 publiziert worden.