aufgefordert. 4 Diese Verfügung wurde dem Disziplinarbeklagten mit eingeschriebener Sendung an seine Büroadresse zugestellt, von diesem jedoch nicht abgeholt. 3. Mit Verfügung vom 30.7.2014 wurde das Verfahren Nr. AA 14 103 (vorstehend Ziff. 1.3) mit den Disziplinarverfahren bezüglich der beiden anderen Anzeigen (Nr. AA 14 5 und Nr. AA 14 78) vereinigt. Gleichentags verhängte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf Art. 17 Abs. 3 BGFA gegen A.________ ein vorsorgliches Berufsausübungsverbot.