Er erachte sich daher als nicht zuständig und verstehe nicht, weshalb die Arbeitgeberin von ihm Akten verlangen dürfte. Er sei allein seiner Mandantschaft (die nicht genannt wird) verpflichtet und hätte mit einer Aktenherausgabe oder Kontaktaufnahme die Verletzung der Schweigepflicht riskiert. Aus diesem Grunde habe er sich nicht verpflichtet gesehen, dem Anliegen der Arbeitgeberin stattzugeben.