c) Am 7.3.2014 beantragte A.________, auf die Anzeige sei „nicht einzutreten“. Er führte aus, seines Erachtens sollte der Anzeigerin bekannt sein, dass er mit der zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit nichts zu tun habe, da laut Mitteilung ihres General Counsels, D.________, die Rechtsanwälte E.________ mit der zivilrechtlichen Seite des Verkehrsunfalls betraut seien. Er erachte sich daher als nicht zuständig und verstehe nicht, weshalb die Arbeitgeberin von ihm Akten verlangen dürfte.