Regeste: Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) Telefonanrufe wurden zwar von einer Person entgegengenommen, jedoch erfolgte kein Rückruf. Schriftliche Mitteilungen wurden nicht beantwortet und eingeschriebene Sendungen seit einiger Zeit nicht mehr abgeholt. Insgesamt hatte der Disziplinarbeklagte während mehr als einem Jahr auf zahlreiche Anfragen diverser Klienten und deren neuen Anwälten nie reagiert. Auch die Pflicht zur Herausgabe der Akten nach Mandatsauflösung wurde verletzt. Der Disziplinarbeklagte hat somit in schwerwiegender Weise gegen die anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Erwägungen: