{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2014-10-30", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2014-5_2014-10-30.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2014_5_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1281dfcc74d823e9f62b814912159472528e53fa44a3a174cf7de62892ac0ed34dabb939613054a2d4a01f59c358061f?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f1281dfcc74d823e9f62b814912159472528e53fa44a3a174cf7de62892ac0ed34dabb939613054a2d4a01f59c358061f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2014_5", "Checksum": "4fdd1c0611b83c76ed2254ec61621d7e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2014 5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.10.2014 AA 2014 5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 30.10.2014 AA 2014 5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.10.2014 AA 2014 5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:19", "Checksum": "5540f60d02188e17c504224cbb43f758", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 30.10.2014 AA 2014 5\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 14 5/78/103 STN\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Oktober 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Oberrichter Geiser, Oberrichter Trenkel, Gerichtspräsident Urech, Fürsprecherin Lerch-Brechbühl, Fürsprecher Müller, Referent Fürsprecher Sterchi und Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nAnzeigen vom 7. Januar 2014, 21. Mai 2014 und 10. Juli 2014\n\nRegeste:\nVerletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)\nTelefonanrufe wurden zwar von einer Person entgegengenommen, jedoch erfolgte kein\nRückruf. Schriftliche Mitteilungen wurden nicht beantwortet und eingeschriebene Sendungen seit einiger Zeit nicht mehr abgeholt. Insgesamt hatte der Disziplinarbeklagte während\nmehr als einem Jahr auf zahlreiche Anfragen diverser Klienten und deren neuen Anwälten\nnie reagiert. Auch die Pflicht zur Herausgabe der Akten nach Mandatsauflösung wurde\nverletzt. Der Disziplinarbeklagte hat somit in schwerwiegender Weise gegen die anwaltsrechtliche Pflicht zur sorgfältigen Berufsausübung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA verstossen.\nErwägungen:\n\n1. Von Januar bis Juli 2014 sind bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern drei\nAnzeigen gegen A.________ eingegangen:\n\n1.1. Anzeige vom 7. Januar 2014 (AA 14 5):\n\na) Mit Anzeige vom 7.1.2014 meldete die B.________ AG, sie versuche im Zusammenhang mit der Mandatierung von A.________ seit Monaten mit ihrem\nVertreter in einer Strafrechtsangelegenheit telefonisch sowie per E-mail Kontakt aufzunehmen. Mit E-mail vom 15.11.2013 habe C.________ mitgeteilt,\ndass A.________ krankheitshalber büroabwesend sei und seine E-mails nur\neinmal wöchentlich von ihm (C.________) gelesen würden. Telefonisch habe\nC.________ erklärt, dass er als Student bei A.________ arbeite und einmal in\nder Woche die nötigsten administrativen Arbeiten erledige. Der Aufforderung,\nder Anzeigerin die dringend benötigten Unterlagen (z.B. Polizeirapporte usw.)\nzukommen zu lassen, sei leider bisher niemand aus der Kanzlei A.________\nnachgekommen. A.________ komme offensichtlich der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes nicht nach. Die Anzeigerin ersuchte um Mitteilung, wer als Stellvertreter von A.________ eingesetzt sei und von ihr kontaktiert werden könne.\n\nb) Bezüglich des letztgenannten Anliegens wurde die Anzeigerin an den Bernischen Anwaltsverband verwiesen. A.________ wurde mit Schreiben vom\n13.1.2014 von der Anzeige vom 7.1.2014 in Kenntnis gesetzt und zu einer\nkurzen Stellungnahme aufgefordert.\n\nc) Am 7.3.2014 beantragte A.________, auf die Anzeige sei „nicht einzutreten“.\nEr führte aus, seines Erachtens sollte der Anzeigerin bekannt sein, dass er\nmit der zivilrechtlichen Seite der Angelegenheit nichts zu tun habe, da laut\nMitteilung ihres General Counsels, D.________, die Rechtsanwälte\nE.________ mit der zivilrechtlichen Seite des Verkehrsunfalls betraut seien.\nEr erachte sich daher als nicht zuständig und verstehe nicht, weshalb die Arbeitgeberin von ihm Akten verlangen dürfte. Er sei allein seiner Mandantschaft (die nicht genannt wird) verpflichtet und hätte mit einer Aktenherausgabe oder Kontaktaufnahme die Verletzung der Schweigepflicht riskiert. Aus\ndiesem Grunde habe er sich nicht verpflichtet gesehen, dem Anliegen der Arbeitgeberin stattzugeben.\n\nd) Auf Aufforderung hin präzisierte die Anzeigerin mit Schreiben vom 22.4.2014,\ndass im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 30.12.2012 auf einer\nBaustelle in F.________ (Ort), bei welchem ein Temporärmitarbeiter tödlich\nverletzt wurde, A.________ noch am selben Tag mit der Vertretung des\nTemporärmitarbeiters in dem gegen diesen eingeleiteten Strafverfahren beauftragt worden sei. Damit der Beschuldigte durch einen neuen Rechtsanwalt\ngehörig vertreten werden könne, seien sie (B.________ AG) dringend auf die\nHerausgabe der Akten durch A.________ angewiesen. Eine Kontaktaufnahme mit ihm sei bis zum heutigen Tag (22.4.2014) nicht möglich gewesen.\n\n2\n1.2. Anzeige vom 21. Mai 2014 (AA 14 78):\n\n"}