33. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint ein Verweis als geeignete, erforderliche aber auch genügende Massnahme. VI. Kosten 34. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1‘500.00 aufzuerlegen. 35. Der Disziplinarbeklagte hat vorliegend gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung. 38 Anzeigebeilage 26. 12 Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet: