Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte, auch wenn er der Meinung ist, keine Berufspflicht verletzt zu haben, in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 ausführte, dass er aus der Situation gelernt habe und sich künftig anders verhalten würde. Auch in der E-Mail vom 7. Februar 2013 an seinen ehemaligen Klienten führt der Disziplinarbeklagte aus, dass er, sollte die Aufsichtsbehörde in der Vereinbarung eines privaten Zusatzhonorars eine Berufspflichtverletzung erkennen, die Konsequenzen akzeptieren würde38. Diese Aussagen sind glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte bis anhin keine Berufspflichtverletzungen begangen hat.