11 32. Die Folgen der Regelverletzung waren im vorliegenden Fall gering, da es zu keiner Zahlung des zusätzlichen Honorars kam. Zudem kann der – allerdings vermeidbare – Rechtsirrtum in sinngemässer Anwendung von Art. 21 StGB mildernd berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass der Disziplinarbeklagte, auch wenn er der Meinung ist, keine Berufspflicht verletzt zu haben, in seiner Stellungnahme vom 12. November 2013 ausführte, dass er aus der Situation gelernt habe und sich künftig anders verhalten würde.