richt allerdings als schwere Pflichtverletzung beurteilte, dass ein Anwalt im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung die Aufwendungen für eine von Vornherein aussichtslosen Rechtsverweigerungsbeschwerde seiner Klientschaft in Rechnung stellte. Die Bemühungen wurden vom Staat nicht vergütet, da sie als unnötiger Aufwand qualifiziert wurden.