Angesichts der klaren Regelung des Nachforderungsrechts des Anwalts nach Art. 135 Abs. 4 StPO hätte dem Disziplinarbeklagten klar sein müssen, dass er von seinem Klienten die Differenz erst nach dessen Verurteilung zu den Verfahrenskosten würde fordern können. Auch Art. 42a Abs. 1 KAG macht deutlich, dass ein amtlich bestellter Anwalt von seinem Klienten grundsätzlich kein Honorar fordern darf, und auch Art. 17 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbandes enthält eine ähnliche Bestimmung. Die Pflichtverletzung wiegt angesichts dieser klaren Regelungen eher schwer37.