Der Disziplinarbeklagte hatte also genügend Anlass abzuklären, wie es sich mit der Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung aufgrund der notwendigen Verteidigung verhält. Dies ist ihm vorzuwerfen, auch wenn er offenbar davon ausging, die Vereinbarung über ein Zusatzhonorar sei unter den spezifischen Umständen zulässig gewesen36