Er hat offenbar seinem ehemaligen Klienten anlässlich der Einvernahme vom Juni 2011 den Unterschied zwischen privater und amtlicher Verteidigung erläutert. Er hat ihm auch mitgeteilt, dass er vom Staat entschädigt werde und sein ehemaliger Klient, sollte er verurteilt werden, dazu verpflichtet werden könnte, die Kosten zurück zu erstatten35. Der Disziplinarbeklagte hatte also genügend Anlass abzuklären, wie es sich mit der Entschädigung im Rahmen der amtlichen Verteidigung aufgrund der notwendigen Verteidigung verhält.