Wie dargelegt ist diese Position in objektiver Hinsicht nicht korrekt. In subjektiver Hinsicht macht der Disziplinarbeklagte damit letztlich einen Rechtsirrtum geltend. Ein solcher ist grundsätzlich nicht beachtlich, da er vermeidbar gewesen ist. Zudem ist fraglich, ob sich der Disziplinarbeklagte tatsächlich irrte. Er hat offenbar seinem ehemaligen Klienten anlässlich der Einvernahme vom Juni 2011 den Unterschied zwischen privater und amtlicher Verteidigung erläutert.