30. Aus den Akten ergibt sich deutlich und es wird vom Disziplinarbeklagten auch nicht bestritten, dass er bewusst in Ergänzung des amtlichen Honorars von Fr. 220.00 seinem ehemaligen Klienten Fr. 180.00 pro Stunde in Rechnung gestellt hat. Der Disziplinarbeklagte machte hierzu jedoch geltend, dass das Verbot zusätzlicher privater Entschädigung im Rahmen amtlicher Pflichtverteidigung nicht gelte, weil sein Klient nicht mittellos gewesen sei und er nicht im Rahmen einer unentgeltlichen Vertretung tätig gewesen sei.