26. Die Vorwürfe mangelnder Information, mangelnder Unabhängigkeit gegenüber der Bundesanwaltschaft, Interessenkollision bzw. falsche Prioritätensetzung sind hingegen unbegründet. V. Disziplinarmassnahme 27. Mit seinem Verhalten hat der Disziplinarbeklagte gegen Art. 12 Bst. g BGFA verstossen. 28. Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu Fr. 20'000.00 oder ein befristetes oder dauerndes Berufsausübungsverbot verhängen.