24. Nicht zu beanstanden wäre, wenn die Forderungen des Disziplinarbeklagten seine Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht31 beträfen, für welches das Bundesstrafgericht den Antrag auf amtliche Verteidigung sowohl im Rahmen einer notwendigen Verteidigung als auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege abgelehnt hatte. Dass dem so sei, macht der Disziplinarbeklagte aber nicht geltend. Seine erste Forderung bezog sich klarerweise auf seine Bemühungen im Jahr 2011. Zu diesem Zeitpunkt war das Gesuch um teilweise Aufhebung der Kontosperre noch nicht hängig. Dieses wurde erst am 3. April 2012 gestellt.