Gerade wenn es sich um eine Pflichtverteidigung handelt, welche der beschuldigten Person „aufgezwungen“ wird, entsteht zwischen ihr und dem amtlichen Verteidiger kein Auftragsverhältnis30. Es besteht deshalb auch nur dem Staat gegenüber eine Rechtsgrundlage für eine Entschädigungsforderung, solange die Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO nicht erfüllt sind.