9 chen Rechtspflege handelte. Art. 12 Bst. g BGFA nennt jedoch explizit auch die amtliche Pflichtverteidigungen. Auch im Rahmen derselben entsteht, wie ausgeführt, ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Staat. Gerade wenn es sich um eine Pflichtverteidigung handelt, welche der beschuldigten Person „aufgezwungen“ wird, entsteht zwischen ihr und dem amtlichen Verteidiger kein Auftragsverhältnis30.