23. In seinem Schreiben vom 12. November 2013 bringt der Disziplinarbeklagte vor, er sei der Meinung, es handle sich vorliegend „gerade nicht um eine „Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege“ gemäss Art. 12 Bst. g BGFA, weshalb er nicht nachvollziehen könne, inwiefern er gegen diesen Artikel habe verstossen sollen. Es ist richtig, dass es sich nicht um eine Rechtsvertretung im Rahmen der unentgeltli- 28 Es handelt sich dabei um die Beschwerde des Anzeigers vom 21. Mai 2012 beim Bundesstrafgericht gegen