Der Anzeiger gilt aber bis zu seiner Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Die Aussage, der Anzeiger müsse „nach Abschluss des Verfahrens ohnehin CHF 400.00 pro Stunde bezahlen“, ist deshalb falsch. Eine vorzeitige Einforderung der Differenz ist auch unter Berücksichtigung von Art. 135 Abs. 4 StPO unzulässig.