22. Der Disziplinarbeklagte führte weiter aus, der Anzeiger sei zu keinem Zeitpunkt mittellos gewesen. Wie dargelegt, ist dies für die Beurteilung, ob eine Berufspflichtverletzung vorliegt, unerheblich. Der amtliche Verteidiger hat gegenüber der beschuldigten Person allenfalls ein Forderungsrecht, sofern diese verurteilt wird, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Wenn der Anzeiger tatsächlich so vermögend ist, wie dies der Disziplinarbeklagte vorbringt, könnte er mit einer allfälligen Verurteilung direkt zur Zahlung verpflichtet werden. Der Anzeiger gilt aber bis zu seiner Verurteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO).