20. In seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2013 führte der Disziplinarbeklagte aus, der Vorwurf des sog. „privaten Zusatzhonorars“ sei nicht Gegenstand der Anzeige. Dieser Einwand ist unbegründet. Abgesehen davon, dass der Anzeiger diesen Vorwurf explizit erhoben hat29, kann die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen prüfen, ob ein bestimmtes Verhalten eine Verletzung von Berufsregeln darstellt (Art. 32 Abs. 4 KAG). 21. Wie der Disziplinarbeklagte selber vorbringt, sind die Gründe, welche dazu führten, dass der Anzeiger den Vorwurf des privaten Zusatzhonorars erhob, für die Beurteilung der Frage, ob darin eine Berufspflichtverletzung liege, irrelevant.