Schliesslich informierte der Disziplinarbeklagte den Anzeiger in dieser E-Mail darüber, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erwähnte Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht abgewiesen worden sei und ihm der Anzeiger für dieses Verfahren Fr. 10’458.00 (Honorar inkl. Auslagen, exkl. Gerichtskostenvorschuss) zu bezahlen habe. Die dieser E-Mail beigelegte Honorarrechnung beschlug den Zeitraum vom 21. Mai 2012 bis zum 7. Februar 2013. In Rechnung gestellt wurden 24.9 Stunden zu Fr. 400.00 pro Stunde (zzgl. Auslagen).