Die Berechnung zeigt, dass er damit wiederum die Differenz zwischen den von der Bundesanwaltschaft zu bezahlenden Fr. 220.00 und den angeblich vereinbarten Fr. 400.00 geltend machte. Schliesslich wies der Disziplinarbeklagte in seiner E-Mail darauf hin, dass ihm der Anzeiger, sollte das Bundesstrafgericht die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren D.________ (Verfahrensnummer)28 abweisen, die Kosten aus dem Be- 23 Botschaft StPO, a.a.O., S. 1181; LIEBER, a.a.O., N 23 zu Art. 135; SCHMID, a.a.O., N 14 zu Art. 135. Vgl.