Diese Frage ist für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht relevant. Eine Vereinbarung über ein zusätzliches privates Honorar verletzt nach dem Gesagten die Berufsregeln, unabhängig davon, ob die Klientschaft mit der Honorarzahlung einverstanden ist, diese gar angeboten hat, oder nicht. In seiner E-Mail vom 27. August 2012 nahm der Disziplinarbeklagte explizit Bezug auf seine Honorarrechnung vom Dezember 2011, welche von der Bundesanwaltschaft bezahlt worden sei. Der Disziplinarbeklagte führte im Folgenden aus: „Wir haben zusätzlich zur amtlichen Entschädigung (CHF 220.00 pro Stunde) ein Honorar von CHF 180.00 pro Stunde vereinbart.“