19. Aus den Akten geht hervor, dass der Disziplinarbeklagte den Anzeiger im Dezember 2011 darum gebeten hat, für seine Bemühungen im Jahr 2011 eine zusätzliche Entschädigung zu bezahlen und ihm für die künftigen Aufwendungen einen Vorschuss zu überweisen26. Es ist umstritten27, ob es ursprünglich der Anzeiger selber war, der die Bezahlung einer zusätzlichen Entschädigung angeboten hat. Diese Frage ist für die Beurteilung der Zulässigkeit nicht relevant.