Das Einfordern eines zusätzlichen Honorars zur staatlichen Entschädigung stellt demnach auch im Rahmen der amtlichen Verteidigung aufgrund einer notwendigen Verteidigung eine Pflichtverletzung dar, solange kein Urteil die beschuldigte Person dazu verpflichtet, die Verfahrenskosten zu tragen. Ein solches Urteil lag, resp. liegt nicht vor.