Der Bundesrat ging in seiner Botschaft zur Schweizerischen Strafprozessordnung davon aus, dass die beiden Fälle der amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 Bst. a und b StPO) hinsichtlich der Kostenregelung gemäss Art. 135 StPO zu unterscheiden seien. Die beschuldigte Person könne, so die Botschaft, bei einer amtlichen Verteidigung aufgrund einer notwendigen Verteidigung, grundsätzlich sofort dazu verurteilt werden, die Kosten für die amtliche Verteidigung zu tragen, da sie von Beginn weg in günstigen Verhältnissen lebe22. Dennoch setzt die Rückerstattung der Kosten für die amtli-