18. Art. 135 Abs. 4 StPO statuiert eine Ausnahme von diesem Grundsatz und gibt dem amtlichen Vertreter unter bestimmten Umständen neben der staatlichen Entschädigung ein Forderungsrecht gegenüber seinem Klienten20. Demnach hat der Beschuldigte dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung dann zurück zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu bezahlen, wenn er verpflichtet wird, die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO)21.