Gemäss Bundesgericht ist das Verbot, dem Klienten Bemühungen in Rechnung zu stellen, welche das Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bereits berücksichtigt hat, Ausfluss von Art. 12 Bst. a BGFA, wonach ein Anwalt seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben hat18. FELLMANN, geht hingegen davon aus, dass das Verbot Ausfluss der anwaltlichen Pflicht sei, amtliche Verteidigungen zu übernehmen und die Widerhandlung dagegen eine Verletzung von Art. 12 Bst. g BGFA darstelle. Dies sei schon deshalb begründet, weil im Interesse der Rechtsicherheit nicht auf die Generalklausel von Art.