6 ments des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren13. Mit der staatlichen Entschädigung hat sich der amtliche Verteidiger grundsätzlich zu begnügen14. Der amtlich bestellte Anwalt darf, vorbehalten allfälliger Rückforderungsansprüche, von seinem Klienten kein Honorar fordern15. Es ist dabei irrelevant, ob die beschuldigte Person selber ein Angebot für ein zusätzliches Honorar gemacht hat16. Auch liegt die Pflichtverletzung bereits in der Rechnungsstellung des zusätzlichen Honorars17;