17. Das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen dem Staat und dem amtlichen Verteidiger bildet die Rechtsgrundlage für dessen direkte Entschädigung durch den Staat11. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine amtliche Verteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege oder um eine amtliche Verteidigung im Rahmen einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 i.V.m. Art. 132 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 StPO handelt12. Die Höhe der Entschädigung bestimmen Art. 11 ff. des Regle-